Keine Kündigung wegen Lichterketten am Haus
Berlin. Bringt ein Mieter im Außenbereich eines Hauses
Lichterketten an, rechtfertigt dies keine Kündigung. Hingewiesen wird auf das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2010 (AZ: 65 S 390/09).
Im Zuge einer Mietstreitigkeit kündigten die Vermieter den
Mietern fristlos. Unter anderem begründeten sie diese Kündigung damit, dass die
Mieter im Außenbereich eine Lichterkette angebracht hatten.
Die Richter entschieden: Das ist kein Kündigungsgrund. Ob es
sich dabei überhaupt um eine Pflichtverletzung handele, könne offenbleiben, da
es inzwischen eine weit verbreitete Sitte sei, in der Zeit vor und nach
Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.
Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung trotzdem unterstelle, obwohl es
mangels entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag dazu schon keinen Anlass
gebe, handele es sich jedenfalls um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass
sie keine Kündigung rechtfertige.
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