Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Keine Kündigung wegen Lichterketten am Haus

 

Berlin. Bringt ein Mieter im Außenbereich eines Hauses Lichterketten an, rechtfertigt dies keine Kündigung. Hingewiesen wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2010 (AZ: 65 S 390/09).

Im Zuge einer Mietstreitigkeit kündigten die Vermieter den Mietern fristlos. Unter anderem begründeten sie diese Kündigung damit, dass die Mieter im Außenbereich eine Lichterkette angebracht hatten.

Die Richter entschieden: Das ist kein Kündigungsgrund. Ob es sich dabei überhaupt um eine Pflichtverletzung handele, könne offenbleiben, da es inzwischen eine weit verbreitete Sitte sei, in der Zeit vor und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung trotzdem unterstelle, obwohl es mangels entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag dazu schon keinen Anlass gebe, handele es sich jedenfalls um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie keine Kündigung rechtfertige.

 

 

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