Mieter zahlen für Rauchmelder
Magdeburg/Berlin. Die Kosten für die Anmietung und Wartung von
Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, für die die Mieter aufkommen
müssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S
171/11).
Die Mieter waren nicht damit einverstanden, dass die
Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern im
Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten abrechnete. Sie klagten
deshalb.
In erster Instanz hatten die Richter noch entschieden, dass es
sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um
sogenannte Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich wie die Kosten
für andere Einrichtungen, etwa Fenster oder Türen, zu tragen habe.
Die Richter des Landgerichts hingegen kamen zu dem Ergebnis,
dass es sich bei den Kosten für Rauchmelder sehr wohl um Betriebskosten handele,
also die Mieter dafür zahlen müssten. Die Betriebskostenverordnung enthalte
keine abschließende Regelung zu umlegbaren Kosten. Unter anderem sehe sie die
„Umlage sonstiger Kosten“ vor. Diese Regelung solle auch die Umlage neu
entstandener Kosten ermöglichen. Darunter fielen auch Rauchmelder. Zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung Anfang 2004 sei die Ausstattung
mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen.
Darüber hinaus waren für die Richter Rauchmelder vergleichbar
mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten ebenfalls umgelegt werden können.
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