Kürzung richtig bemessener Betriebskostenvorschüsse durch den
Mieter rechtfertigt fristlose Kündigung
Karlsruhe/Berlin. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juli 2012
(AZ: VIII ZR 1/11), erneut über das Verschulden des Mieters für einen
eingetretenen Zahlungsverzug entschieden.
Die Mieterin hatte seit dem Jahr 2003 die monatliche Miete
nicht mehr vollständig gezahlt, weshalb der Vermieter - nachdem ein
Zahlungsrückstand in entsprechender Höhe entstanden war - das Mietverhältnis
fristlos kündigte. Der Mietrückstand ergab sich unter anderem auch deshalb, weil
die Mieterin mehrere vom Vermieter geforderte Erhöhungen von
Betriebskostenvorschüssen nicht akzeptierte. Die Mieterin war der Auffassung,
dass die Vorschussanpassungen sachlich nicht berechtigt seien und unterließ
deshalb eine Anpassung der monatlichen Zahlungen.
In der Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine
fristlose Kündigung grundsätzlich auch auf Rückstände infolge von vom Mieter
nicht gezahlter Vorschusserhöhungen gestützt werden kann. Dies setzt nach seiner
Auffassung auch nicht voraus, dass der Vermieter den Mieter erst zuvor
gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse verklagt hat und eine
Verurteilung des Mieters erfolgt ist. Der Vermieter ist vielmehr bei Erreichen
der erforderlichen Rückstandshöhe sofort zum Ausspruch einer fristlosen
Kündigung wegen Zahlungsverzuges berechtigt. Im nachfolgenden Räumungsprozess
ist sodann zu prüfen, ob der Vermieter tatsächlich die Vorschüsse auf die von
ihm verlangte Höhe anpassen durfte (s. dazu bereits Urteil vom 15. Mai 2012, AZ:
VIII ZR 246/11). Der Bundesgerichtshof sieht den Mieter durch dieses
Prüfungserfordernis hinreichend geschützt.
Für den Mieter bedeutet dies in Zukunft, dass er die formelle
und inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung, welche die Basis für
die Erhöhung der Vorschüsse bildete, selbst sorgfältig prüfen bzw. fachlich
prüfen lassen muss. Ist die Betriebskostenabrechnung formell und inhaltlich
nicht zu beanstanden und zahlt der Mieter die erhöhten Vorschüsse dennoch nicht,
riskiert er den Verlust der Wohnung.
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