Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben sichere Sache
Lüneburg/Berlin. Kündigt ein Mieter die Wohnung per
Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn
der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich
gewesen wäre. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29.
Oktober 2008 (AZ: 6 S 96/08) hervor.
Am 27. August 2007 kündigten Mieter per Einschreiben ihre
Wohnung zum Ende November. Da der Empfänger nicht anwesend war, warf der
Postbote ihm einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Am 26. November
teilten die Mieter schriftlich mit, dass die Wohnung geräumt und übergabebereit
ist und forderten den Vermieter auf, einen Übergabetermin zu nennen. Ansonsten
würden sie den Schlüssel bei einem Nachbarn deponieren. Die Mieter verfuhren
dann wie angekündigt und informierten den Vermieter schriftlich darüber. Rund
acht Monate später erhielt der Vermieter die Schlüssel und besichtigte die
Wohnung. Die Kaution von rund 1.760,00 € behielt er ein mit der Begründung, dass
das Mietverhältnis ordentlich erst zum Ende Dezember gekündigt worden ist, da
ihm das Kündigungsschreiben erst mit Abholung am 12. September zugegangen ist.
Außerdem führte er eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung für den Januar
2008 ins Feld, da die Mieter ihm die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben
hätten. Die Mieter klagten auf Rückzahlung der Kaution.
In erster und zweiter Instanz verurteilten die Richter den
Beklagten zur Rückzahlung. Ein Einschreiben wird als zugegangen betrachtet, wenn
der Empfänger es trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung auch am zweiten Werktag
danach aus Schlamperei nicht abgeholt hat. Die Mieter haben dem Vermieter die
Wohnung auch nicht vorenthalten. Bei der Übergabe einer Wohnung hat der
Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Der ist er aber, indem er keinen
Übergabetermin vereinbart hat, nicht nachgekommen.
◄
zurück
|