In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad und
Küche eine Gaswasserheizung installiert. Als diese wegen eines Defektes ausfiel,
baute der Vermieter ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach
meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig
unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem
werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als
Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.
Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter.
Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut
trockne aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.
Die Klage des Mieters war erfolgreich. Die zuständige Richterin verurteilte
den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine
andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer angemessenen Gastherme.
Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des
beauftragten Gerichtssachverständigen für das Befüllen der Badewanne mit 45 Grad
warmen Wasser 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange, zumal das
Badewasser dann schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine
niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folgten die Richter
nicht. Nach eigener Erfahrung sei eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein
angenehmes Baden erforderlich.