Tiefgaragenstellplatz nur für Fahrzeuge
München/Berlin. Tiefgaragen sind keine Keller. Ist im
Mietvertrag nichts anderes vereinbart, dienen sie zum Abstellen von Fahrzeugen,
nicht jedoch zur Lagerung von Gegenständen. Entsprechend entschied das
Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 433 C 7448/12).
Die Mieter einer Wohnung nutzten ihren Tiefgaragenstellplatz
zur Lagerung von Kartons und Plastikmaterial. Die Vermieterin forderte das
Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür
nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Als die Mieter
sich weigerten, klagte die Vermieterin.
Mit Erfolg. Grundsätzlich dürften Mieter Garagen und
Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen, so die Richterin. Nach der
Reichsgaragenordnung seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern
versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen
Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bildeten, seien sie
grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet. Vor diesem Hintergrund
sei bereits die Zustimmung der Vermieterin zum Abstellen der Fahrräder auf dem
Stellplatz ein Entgegenkommen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.
◄
zurück
|