Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Tiefgaragenstellplatz nur für Fahrzeuge

 

München/Berlin. Tiefgaragen sind keine Keller. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, dienen sie zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht jedoch zur Lagerung von Gegenständen. Entsprechend entschied das Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 433 C 7448/12).

Die Mieter einer Wohnung nutzten ihren Tiefgaragenstellplatz zur Lagerung von Kartons und Plastikmaterial. Die Vermieterin forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Als die Mieter sich weigerten, klagte die Vermieterin.

Mit Erfolg. Grundsätzlich dürften Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen, so die Richterin. Nach der Reichsgaragenordnung seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bildeten, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet. Vor diesem Hintergrund sei bereits die Zustimmung der Vermieterin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

 

 

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