Mieter muss wegen Zigarettenqualms Wohnung räumen
Düsseldorf/Berlin. Bislang waren sich Mieter sicher: In ihrer
Wohnung dürfen sie uneingeschränkt rauchen. Die Richter am Amtsgericht
Düsseldorf sahen das nun in einem Fall anders (AZ: 24 C 1355/13, Urteil vom
31.07.2013). Nach 40 Jahren muss ein Raucher seine Wohnung räumen. Seine
Vermieterin hatte nach Beschwerden seiner Nachbarn geklagt. Wie viel Rauch ist
zu viel? Muss ein Raucher auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und wie steht es
um zusätzliche Schönheitsreparaturen wegen des blauen Dunstes? Die Deutsche
Anwaltauskunft informiert, wann Vermieter Rauchern einen Riegel vorschieben
dürfen.
Im aktuellen Fall befanden die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf, der
Zigarettenrauch stelle eine „unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung"
für die weiteren Mieter des Mehrparteienhauses dar. Trotz Abmahnungen habe der
Düsseldorfer seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, sodass der Zigarettenrauch
in das Treppenhaus gezogen sei. Der Mieter habe seine Holzrollläden ständig
geschlossen gehalten. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen
wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.
Die Deutsche Anwaltauskunft informiert: Grundsätzlich gilt, auch intensives
Rauchen wird vom Gesetzgeber innerhalb der eigenen Wohnung geschützt und kann
nicht generell verboten werden. „Zulässig wäre allenfalls eine jeweils
individuell vereinbarte Einschränkung oder gar ein Ausschluss", sagt
Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender des
Geschäftsführendes Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine
solche Regelung dürfe aber nicht in einem vorformulierten Mietvertrag vereinbart
werden.
In Gemeinschaftsräumen wie dem Flur oder dem Keller ist die brennende
Zigarette hingegen tabu. Wenn sich Nachbarn durch den Rauch gestört fühlen, zum
Beispiel weil Rauch immer wieder in die eigene Wohnung zieht, kann der Vermieter
einem rauchenden Mieter auch verbieten, auf seinem Balkon zu rauchen. Eine
Kündigung des Mietverhältnisses ist nur dann möglich, wenn der Mieter trotz
wiederholter Abmahnungen gegen seine Pflichten verstößt und außerhalb der
eigenen Wohnung raucht.
Wegen des blauen Dunstes renovieren muss ein Mieter nur dann, wenn sein
Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält. Die
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien rät: Die Vereinbarung einer starren
Frist ist unzulässig - ebenso eine Schlussrenovierungsregelung, die nur auf das
Vertragsende und nicht auf einen objektiven Renovierungsbedarf abstellt.
Obwohl das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist,
hat der Vermieter nun Anspruch auf Räumung der Mietwohnung. Um vorläufig wohnen
bleiben zu können, muss der Rentner eine Sicherheitsleistung von 3.300 Euro
hinterlegen. Der Rechtsstreit dürfte jedoch demnächst vor dem Düsseldorfer
Landgericht fortgesetzt werden: Der 75-Jährige hatte bereits vor dem Urteil
angekündigt, den Instanzenweg ausschöpfen zu wollen.
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