Mieter muss Vermieter die Wahrheit sagen
Kaufbeuren/Berlin. Fragt ein Vermieter einen
Mietinteressenten, ob sein vorheriger Mietvertrag gekündigt worden sei, muss
dieser die Wahrheit sagen. Antwortet er fälschlicherweise mit „Nein", darf der
Vermieter den Mietvertrag anfechten und fristlos kündigen. Auf eine Entscheidung
des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 7. März 2013 (AZ: 6 C 272/13) wird hingewiesen.
Der Vermieter fragte den potentiellen Mieter, ob sein vorheriges
Mietverhältnis gekündigt worden sei. Wahrheitswidrig sagte dieser „Nein". Der
Mietvertrag wurde abgeschlossen. Als der Vermieter erfuhr, dass dies eine Lüge
war, focht er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte
zusätzlich den Mietvertrag fristlos.
Zu Recht, entschied das Gericht. Der Mieter habe den Vermieter arglistig
getäuscht. Dieser sei berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Er habe
auch die Frage nach dem vorherigen Mietvertrag stellen dürfen, da er ein
berechtigtes Interesse daran habe. Schließlich sei ein Mietverhältnis auf Dauer
angelegt, und dem Mieter würde mit der Wohnung ein erheblicher Vermögenswert
überlassen. Auch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer einer Räumungsklage -
etwa bei Mietrückständen - sei diese Frage berechtigt. Es sei einem Vermieter
auch nicht zuzumuten, einen Mietvertrag mit einem Mieter abzuschließen, mit dem
es in der Vergangenheit schwerwiegende Probleme gegeben habe.
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