Die Vermieterin hatte es jahreslang geduldet, dass die Mieterin, die in ihrem
Haus wohnte, ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellte. Dann kam es jedoch
zu Differenzen hierüber. Einer anderen Hausbewohnerin gestattete die Vermieterin
das Abstellen ihres Rollers, der später beklagten Frau ließ sie es jedoch
anwaltlich untersagen. Sie kündigte das Mietverhältnis im September 2012
ordentlich, weil die Frau trotzdem weiter auf dem Grundstück parkte. Seit April
2013 stellte die Mieterin ihren Roller dort nicht mehr ab. Mit der im September
2013 eingegangenen Klage verlangte die Vermieterin von der Frau die Räumung der
Wohnung.
Vor Gericht einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass die
Klägerin den Räumungsanspruch fallen lässt und die Mieterin auch künftig nicht
mehr auf dem Grundstück parkt. Sie erklärten in dem Vergleich den Rechtsstreit
für erledigt und überließen die Kostenentscheidung dem Gericht. Hierfür musste
das Gericht ausführen, wie es ohne Vergleich entschieden hätte.
Es hätte der Mieterin Recht gegeben - daher musste die Vermieterin die Kosten
des Verfahrens tragen. Die Räumungsklage hätte das Gericht also abgewiesen. Die
Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht berechtigt gewesen. Zwar könne der
Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten
schuldhaft nicht unerheblich verletze. Das weitere Abstellen des Rollers nach
dem Verbot könnte eventuell als eine Pflichtverletzung zu verstehen sein. Dulde
oder gestatte der Vermieter solche über den Mietgebrauch hinausgehenden
Nutzungen, handele es sich um ein sogenanntes Leih- bzw.
Gefälligkeitsverhältnis. Dies sollte jederzeit kündbar sein. Ob daran im
vorliegenden Fall wegen der Ungleichbehandlung der Hausbewohner Zweifel
angebracht seien, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. „Wenn der
Vermieter ein bestimmtes Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und
dann doch beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest
zweifelhaft", schrieb das Gericht.