Gebrauchtwagenhandel in NRW:
Anbringen von Visitenkarten an Autos nur mit Sondergenehmigung
Düsseldorf/Berlin. In Nordrhein-Westfalen dürfen Werbeflyer und
Visitenkarten, beispielsweise von Gebrauchtwagenhändlern, nur mit der Zustimmung
der zuständigen Behörde an parkenden Autos angebracht werden. So entschied das
Oberlandesgericht Düsseldorf am 01. Juli 2010 (AZ: IV-4 RBs25/10).
Das Amtsgericht Moers hatte einen Gebrauchtwagenhändler zu einer Geldbuße in
Höhe von 200 Euro verurteilt, da er Visitenkarten mit Werbeaufdruck an parkenden
Autos angebracht hatte. Der Händler hätte sich hierfür eine Genehmigung der
zuständigen Behörde einholen müssen, so die Richter.
Der Gebrauchtwagenhändler ging in die nächste Instanz, da es sich bei dieser
Aktion seiner Meinung nach um den so genannten Gemeingebrauch von öffentlichen
Straßen und Parkplätzen handele, für den man keine Erlaubnis benötige.
Die Richter sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des
Amtsgerichts. Die Verteilung der Visitenkarten zum gewerblichen Zweck sei eine
„genehmigungspflichtige Sondernutzung“, da sie über den Gemeingebrauch hinaus
gehe. Der Zweck eines öffentlichen Parkplatzes bestehe lediglich im Parken,
Anfahren und Abfahren und darin, dass Fußgänger zu ihrem Auto gehen oder dieses
verlassen. Darüber hinaus führe diese Art der Werbung zu einer verstärkten
Verunreinigung der Parkflächen, was einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich
ziehe.
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