Schnee und Eis: Belebte Kreuzungen müssen geräumt und gestreut
werden
Magdeburg/Berlin. Das Landgericht Magdeburg hat die Stadt
Magdeburg verurteilt, 50 Prozent der Behandlungskosten für eine Frau zu
übernehmen, die wegen Glatteis an einer belebten Kreuzung gestürzt war (Urteil
vom 8. September 2010, AZ: 10 O 458/10).
Eine Fußgängerin wollte eine mit Ampeln versehene Kreuzung
überqueren. Die Straße selbst war gestreut. Der Übergang von der Straße beim
Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und mit
Trittspuren versehen. Die Frau stürzte und verletzte sich am Ellbogen. Sie
musste zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die gesetzliche
Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten und forderte von der Stadt die
Rückerstattung der Kosten.
Mit Erfolg. Die Stadt muss 50 Prozent der Kosten tragen. Die
Richter stellten fest, dass die Stadt ihre Streu- und Räumpflicht nicht
ausreichend erfüllt habe. Zwar müsse die Stadt nicht alle Straßen und Wege
räumen und streuen. Allerdings müssten verkehrswesentliche Kreuzungen mit
lebhaftem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass Bürgersteige und
Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden könnten. Sei der Schnee vereist und
lasse sich deswegen nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln, müssten entsprechende
andere Maßnahmen ergriffen werden, um ihn zu entfernen. Es sei Fußgängern auch
nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf die geräumte Fahrbahn auszuweichen.
Allerdings sahen die Richter bei der Fußgängerin ein
Mitverschulden von 50 Prozent. Wenn erkennbar Glatteis vorliege, müsse man
entsprechend vorsichtig sein. Dies sei auch grundsätzlich möglich gewesen, da
der sie begleitende Ehemann an der gleichen Stelle nicht gestürzt sei.
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