Geschwindigkeitsreduzierung zum Uhu-Schutz rechtswidrig
Aachen/Berlin. Üblicherweise kann man sich gegen eine
Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wehren und muss, wenn man bei einer
Überschreitung erwischt wird, zahlen. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht
Aachen klagte eine Autofahrerin jedoch erfolgreich gegen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Landstraße (Urteil vom 10. April 2012;
AZ: 2 K 1352/11). Der Kreis Düren hatte auf der Landstraße eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum Schutz dort
lebender Uhus vorgenommen.
Außerdem hatte er eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert,
die bereits zahlreichen Autofahrern zum Verhängnis geworden war. Grundlage der
Anordnung war unter anderem eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, nach der
Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau dieser Strecke
verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen ergriffen
werden. Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, war der Meinung, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h rechtswidrig sei.
Das sahen die Richter genauso. Sie hielten eine erneute
Entscheidung über die Höchstgeschwindigkeit für erforderlich. Der Kreis hätte
sich nicht einfach auf die Vereinbarung berufen dürfen. Die
Straßenverkehrsordnung räume ihm einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung
von Höchstgeschwindigkeiten ein. Dieses Ermessen hätte der Kreis eigenständig
ausüben müssen. Er habe sich jedoch lediglich an die Vereinbarung mit den
Naturschutzverbänden gehalten.
Ob in Zukunft die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten
Teilstrecke 30 km/h, 50 km/h oder 70 km/h betragen werde, hänge nun von der noch
zu treffenden Entscheidung des Kreises ab. Die Richter hielten es durchaus für
vertretbar, zum Schutz der Uhus die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle
ganztägig oder auf die Nachtzeit begrenzt zu reduzieren.
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