Kein Schadensersatz bei leichtsinniger Straßenüberquerung in
dunkler Kleidung
Saarbrücken/Berlin . In der dunkler werdenden Jahreszeit
müssen Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfaltspflicht walten lassen. Denn wer in
dunkler Kleidung unter Missachtung aller Vorsichtsregeln bei Dunkelheit über die
Straße läuft, hat bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Februar
2011 (AZ: 4 U 200/10) wird hingewiesen.
Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte
allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war - und das auch noch
bei Rot - in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um
die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto
angefahren.
Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen. Die
Betriebsgefahr seines Autos trete vollständig hinter das nachgewiesene grobe
Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer habe nicht gegen eine
gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche gelte für Autofahrer
gegenüber Fußgängern dann, wenn sie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer
Verkehrsteilnehmer rechnen müssten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der
Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie
selbst habe den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen". Deshalb und in
Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf
den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnden Ampeln geachtet habe, sahen
es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt
gesehen habe. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu
achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten habe, wiege
jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben
Fahrlässigkeit.
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