Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Auch getarnte Fahrzeuge dürfen Sonderrechte nutzen - müssen aber sorgsam sein

 

Bonn/Berlin. Auch getarnte Fahrzeuge können Sonderrechte in Anspruch nehmen, das heißt, Verkehrsregeln überschreiten. Da in ihrem Falle weder Blaulicht noch Martinshorn genutzt werden, müssen die Fahrer ganz besonders darauf achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2012 (AZ: 1 O 276/11) wird hingewiesen.

Ein Autofahrer fuhr innerorts auf eine Kreuzung Richtung Bundesstraße zu. Ein ziviles Einsatzfahrzeug der GSG 9 überholte ihn mit ungefähr 70 km/h. Das Fahrzeug befand sich auf einem Übungseinsatz im Rahmen einer Observationsfortbildung und war nicht mit Signallicht oder Sirene ausgestattet. Der Überholvorgang konnte wegen der Nähe zur Kreuzung nicht beendet werden. Die beiden Autos berührten sich.

Der Autofahrer hat Anspruch auf Schadensersatz. Im Rahmen der Übung habe das GSG 9-Fahrzeug zwar auch „getarnt“ Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Jedoch sei auch die Inanspruchnahme von Sonderrechten an das so genannte Übermaßverbot gebunden. Das heißt, die Rechte dürften nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt genutzt werden. Dies gelte insbesondere für Fahrzeuge, die Sonderrechte ohne spezielle Warnzeichen in Anspruch nähmen. Der Fahrer des GSG 9-Fahrzeugs habe zu knapp vor einer unübersichtlichen Kreuzung überholt und das Überholen nicht mehr abschließen können. Zudem habe er den Seitenabstand nicht gewahrt. Damit habe der Fahrer des Sonderfahrzeugs den späteren Kläger in unzulässiger Weise gefährdet. Zudem habe er sich in einer Übung und nicht in einem tatsächlichen Notfall befunden. Er hätte vorsichtiger fahren müssen.

 

 

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