Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Anruf „wegdrücken“ ist Benutzung des Handys

 

Münster/Berlin. Wer am Steuer sitzt, darf sein Mobiltelefon nicht benutzen – auch, wenn man den Anrufer nur abweisen will, sonst riskiert man eine Geldbuße. Ein solches „Wegdrücken“ wird als Benutzung des Handys während der Fahrt gewertet. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 9. Februar 2012 (AZ: III-1 RBs 39/12).

Ein Autofahrer hatte am Steuer seines Wagens ein Handy in der linken Hand gehalten und mit dem Daumen darauf gedrückt, wofür er eine Geldbuße von 50 Euro zahlen musste. Der Mann stellte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das Wegdrücken eines eingehenden Gesprächs stelle keine Benutzung eines Mobiltelefons dar, vielmehr bezwecke der Besitzer damit ja gerade das Gegenteil einer Benutzung.

Die Richter wiesen seinen Antrag jedoch ab. Die Benutzung eines Handys - im Gegensatz zum bloßen In-die-Hand-nehmen - liege vor, wenn eine Handhabung erfolge, die einen Bezug zu einer Funktion des Geräts aufweise. Ob das sämtliche neueste Möglichkeiten der Handy-Nutzung als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten einschließe, sei für den vorliegenden Fall gleichgültig. Die Nutzung, um die es hier gehe, betreffe das Handy als Mittel der Telekommunikation. Die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werde, habe einen direkten Bezug zur Funktion des Mobiltelefons. Diese Aktivierung sei ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten als Benutzung zu definieren.

 

 

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