Straßenschilder: Besondere Sicherung bei starkem Wind
Wiesbaden/Berlin. Eine Straßenbaufirma hat Straßenschilder
nicht nur entsprechend der Kontroll- und Sicherungspflichten zu befestigen,
sondern auch der Wetterlage angemessen. Dies gehört zu ihren
Verkehrssicherungspflichten. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts
Wiesbaden vom 15. Mai 2008 (AZ: 92 C 4538/97 - 28).
Eine Straßenbaufirma hatte auf einer Autobahnbaustelle ein
Warnschild installiert. Als starker Wind der Stärke 8 aufkam, flog das Schild
durch die Luft und beschädigte die Motorhaube eines Autos. Der Fahrer klagte auf
Schadensersatz.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Straßenbaufirma ihre
Verkehrssicherungspflichten verletzt und musste daher dem Autobesitzer die
Reparaturkosten für die Motorhaube zahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass
es eine Verkehrssicherung nicht gibt, die jeden Unfall ausschließt. Daher geht
es hier lediglich um eine „Risikoverteilung“. Die Straßenbaufirma kann sich aber
nicht auf die Kontroll- und Wartungsanforderungen im „Normalfall“ zurückziehen,
sondern muss alle die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind.
Dazu gehört laut Gericht eine besondere Sicherung der Straßenschilder bei
starkem Wind, zumal Warnungen des Deutschen Wetterdienstes vor Windböen
vorlagen, über die das Unternehmen hätte informiert sein müssen. Da die
Lebenserfahrung nahe liegt, dass bei einer solchen Wetterlage mobile
Straßenschilder durch den stürmischen Wind eine Gefährdung werden können, hätte
die Straßenbaufirma entsprechend reagieren müssen.
◄
zurück
|