Privatparkplatz: Kein Ersatz für Standgebühren bei freiem
anderem Stellplatz
Erkelenz/Berlin. Wenn ein Grundstückseigentümer auf seinem
Grundstück ein falsch parkendes Fahrzeug berechtigterweise abschleppen lässt,
kommen möglicherweise Kosten auf ihn zu. Die Standgebühr beim
Abschleppunternehmen muss ihm nur dann ersetzt werden, wenn das Auto nicht auf
einen freien Stellplatz versetzt werden konnte. Die „reinen“ Abschleppkosten
müssen jedoch in jedem Fall ersetzt werden. Dies ergeht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Erkelenz vom 16. Januar 2007 (AZ: 6 C 446/06).
Die Besucherin eines Krankenhauses parkte ihr Fahrzeug auf dem
nicht-öffentlichen Parkplatz der Klinik. Mit ihrem Besucherausweis benutzte sie
jedoch einen Stellplatz, der ausschließlich für Ärzte des Krankenhauses
reserviert war. Auf diese Reservierung wies ein Schild hin. Auf dem Gelände
befanden sich auch Besucherstellplätze, die jedoch belegt waren. Weil die
Beklagte den Ärztestellplatz blockierte, ließ die Klägerin das Fahrzeug
abschleppen und beim Abschleppunternehmen abstellen. Sie verlangte von der
Beklagten den Ersatz der Abschleppkosten und der Standgebühren.
Die Klägerin hat teilweise Recht bekommen. Das Gericht
urteilte, die Beklagte müsse die Abschleppkosten zahlen. Sie habe unerlaubt auf
dem reservierten Stellplatz geparkt, so dass die Klägerin den Stellplatz nicht
nutzen konnte. Die Eigentümerin habe deshalb das Fahrzeug abschleppen lassen
dürfen. Die Standgebühren müsse sie jedoch nicht ersetzen, da die Klägerin das
Auto auf einen frei werdenden Besucherstellplatz hätte versetzen lassen können.
Notfalls hätte sie den nächsten frei werdenden Platz für die Beklagte
reservieren müssen, um den Schaden gering zu halten. Durch den an der
Windschutzscheibe angebrachten Besucherausweis sei für die Klägerin erkennbar
gewesen, dass die Beklagte in der Klinik war und berechtigt gewesen sei, auf
anderen Stellplätzen zu parken.
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