Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Auch bei geringer Erwerbsminderung Hilfe zur Haushaltsführung möglich

 

Celle. Auch bei einer Erwerbsminderung von unter 20 % kann man sich den Schaden ersetzen lassen, der entsteht, wenn man seinen Haushalt nicht mehr alleine führen kann (Haushaltführungsschaden). Man muss die Arbeit auch nicht innerhalb seiner Familie verteilen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2005 (Aktenzeichen: 14 U 200/04).

Bei einem Verkehrsunfall wurde eine Fahrradfahrerin durch einen zu schnell fahrenden PKW verletzt. Laut einem Gutachten war sie wegen der Verletzungen für 16 ½ Wochen zu 15 % erwerbsunfähig. Zudem stellte der Sachverständige fest, dass die Klägerin bestimmte Haushaltstätigkeiten, wie Bettenbeziehen oder schweres Tragen, nicht durchführen konnte. Die Zahlung dieses Haushaltsführungsschadens wurde aber mit der Begründung verweigert, dass Erwerbsminderungen unter 20 % keine praktischen Auswirkungen hätten und die Geschädigte die Haushaltstätigkeiten innerhalb der Familie verteilen könne. Sofern ein Sachverständiger eine Beeinträchtigung bei den Arbeiten im Haushalt feststellt, komme sehr wohl ein Schadensersatz in Betracht, urteilten die Richter. Der Erfahrungssatz, dass sich Erwerbsminderungen unter 20 % im Haushalt nicht auswirken würden, greife dann nicht. Auch eine Umverteilung der Haushaltstätigkeiten auf andere Familienmitglieder müsse nicht vorgenommen werden, wenn die Klägerin und ihr Mann vorher eine andere Verteilung vereinbart hätten. Die Richter sprachen der geschädigten Frau einen Haushaltsführungsschaden von 7 Stunden pro Woche zu. Als Stundensatz legten sie 8 Euro fest. Die Klägerin erhielt somit 924 Euro.

 

 

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