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Geschwindigkeitsbeschränkung für Autobahnauffahrt gilt nicht für Autobahn

 

Herne. Ein Autofahrer, der von der Beschleunigungsspur der Autobahnauffahrt auf eine Spur der Autobahn wechselt und kurz danach geblitzt wird, kann nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden, wenn das entsprechende Hinweisschild lediglich in der Mitte der Kurve der Autobahnauffahrt stand. Dies hat das Amtsgericht Herne in einem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Aktenzeichen 15 Owi 220 Js 482/04 - 15/04) entschieden.

Der betroffene Autofahrer hatte mit seinem Pkw auf der Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten und sollte deswegen eine Geldbuße von 150 EURO bezahlen. Außerdem hatte die zuständige Behörde ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren allerdings ein. Es reiche nicht aus, dass ein entsprechendes Hinweisschild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Mitte der Kurve der Autobahnzufahrt stehe. Hier könne ein Autofahrer durchaus denken, dass dieses Schild nur für den Bereich der Auffahrt gelte. Denn gerade in diesem Bereich seien wegen der Kurvenführung und des späteren Spurwechsels erhebliche Gefahrenmomente vorhanden, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nur an dieser Stelle wahrscheinlich machten. Nur wenn das Schild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende der Beschleunigungsspur stehen würde, wäre die Sachlage eindeutig.

 

 

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