Führerschein weg wegen Alkohols am Steuer
Mannheim/Berlin. Wird die Fahrerlaubnis wegen Alkohols am
Steuer entzogen und besteht der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, muss der
Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Anderenfalls
erhält er den Führerschein auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zurück. Auf ein
entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 18.
Juni 2012 (AZ: 10 S 452/10) wird hingewiesen.
Ein Mann fuhr unter Alkoholeinfluss Auto. Die Blutprobe ergab
1,6 Promille Blutalkoholkonzentration. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe, entzog ihm den Führerschein und bestimmte eine elfmonatige
Sperrfrist für die Neuerteilung. Im Verfahren über diese Neuerteilung sollte der
Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Als er dies nicht tat,
weil er die Anordnung für rechtswidrig hielt, lehnte das Landratsamt seinen
Antrag ab. Der Mann klagte. Er verwies auf die Einmaligkeit des Vorfalls und
darauf, dass er keinen Alkohol mehr trinke.
Zwar könne man aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisbewerbers,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, schließen, dass dieser
zum Führen eines Kfz ungeeignet sei, so die Richter. Die Anordnung des
Landratsamts sei aber formell rechtswidrig. Sie lege nicht fest, welche
konkreten Fragen zur Fahreignung zu untersuchen seien, auch seien solche Fragen
dem Mann nicht mitgeteilt worden. Trotzdem hatte die Klage keinen Erfolg: Das
Landratsamt sei derzeit nicht zur Erteilung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Denn
Eignungszweifel wegen einer Alkoholproblematik erforderten eine
medizinisch-psychologische Begutachtung des Betreffenden. Eine
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille spreche für Alkoholmissbrauch. Sie
belege eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung. Auch ein einmaliges
Ereignis sei bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration nicht glaubhaft. Beides
sei wissenschaftlich belegt. Die hohe Alkoholgewöhnung habe sich bei dem Mann
auch auf den Straßenverkehr ausgewirkt, wie die Trunkenheitsfahrt zeige.
Eignungszweifel ergäben sich ferner auch daraus, dass die frühere Fahrerlaubnis
vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden sei.
Die Richter entschieden, dass das Landratsamt zunächst die
Beibringung des Gutachtens formell korrekt anordnen müsse. Komme der Kläger der
Anordnung nach, sei auf der Grundlage des Gutachtens zu entscheiden, ansonsten
könne auf seine Nichteignung geschlossen werden.
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