Radfahren entgegen der Fahrtrichtung auf Busspur auf eigenes
Risiko
Frankfurt am Main/Berlin. Befährt ein Radfahrer die Busspur
entgegen der Fahrtrichtung, handelt er grob verkehrswidrig. Stößt er mit einem
aus einer Grundstückausfahrt Kommenden zusammen, bleibt er allein
verantwortlich. Ein möglicherweise geringes Mitverschulden des Ausfahrenden
tritt dagegen vollständig zurück. Hingewiesen sei auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2012 (AZ: 4 U 88/11).
Der Radfahrer fuhr entgegen der Fahrrichtung auf der Busspur.
Aus einer Grundstücksausfahrt fuhr ein Pkw heraus. Beim Auffahren auf die Straße
stürzte der Radfahrer und verletzte sich an der Schulter. Er forderte vom
Autofahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg. Das Verhalten des Radfahrers sei grob
verkehrswidrig, meinte das Gericht. Daher trage er die Schuld an dem Sturz. Wer
aus einer Grundstücksausfahrt komme, müsse zwar sehr sorgfältig sein. Aber
selbst wenn man annehme, den Ausfahrenden treffe eine geringe Schuld, trete
diese hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers zurück.
◄
zurück
|