Pkw darf Radschutzstreifen gelegentlich nutzen
Berlin. Ein bekanntes Phänomen: Es bildet sich ein Stau wegen
einer roten Ampel oder Linksabbiegern. Die einzige Möglichkeit, daran
vorbeizukommen, ist das Überfahren des Radschutzstreifens, etwa um geradeaus
fahren zu können oder eine Rechtsabbiegespur zu erreichen. Dies ist
grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Radschutzstreifen
nicht zur gleichen Zeit von Radfahrern genutzt werde. Befindet sich der Streifen
auf einer Vorfahrtsstraße, muss bei einem Unfall derjenige den Schaden tragen,
der von der querenden Straße kommt, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte am
14. November 2011 (AZ: 108 C 3467/10). Das gilt auch dann, wenn ein Autofahrer
den Radschutzstreifen benutzt hat.
Der Kläger wollte vor einem Kreisverkehr rechts abbiegen. Vor
der Einfahrt in den Kreisverkehr bildete sich ein Stau. Da keine Radfahrer auf
dem Radschutzstreifen fuhren, nutzte der Autofahrer die Gelegenheit, um - ohne
sich in den Stau einreihen zu müssen - an dem Stau vorbei zur Abbiegespur nach
rechts zu gelangen. Die Straße war vorfahrtsberechtigt. Als in diesem Moment aus
einer Seitenstraße ein Auto herausfuhr, kam es zum Unfall.
Den Schaden musste die Fahrerin des querenden Fahrzeugs
tragen. Auch wenn das andere Auto auf dem Radschutzstreifen gefahren sei, habe
es Vorfahrt gehabt, so das Gericht. Die Voraussetzungen für eine erlaubte
Nutzung des Radschutzstreifens lägen vor: Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn keine
Radfahrer genutzt.
Dies würde nicht anders beurteilt werden, wenn aus der
Seitenstraße ein Radfahrer gekommen wäre. Diesen könnte dann ebenso die volle
Haftung treffen.
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