Zum Schadensersatz gehören auch Lohnnebenkosten und
Sozialabgaben
München/Berlin. Nach einem Autounfall steht man oft vor der
Frage: Lohnt sich die Reparatur oder nicht? Entscheidet man sich für die
Reparatur und gibt den Wagen in die Werkstatt, läuft das meist problemlos.
Entscheidet man sich aber dafür, sich das Geld auszahlen zu lassen, Juristen
sprechen vom Ersatz der fiktiven Kosten, hat man auch Anspruch auf die
Erstattung der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, die angefallen wären. Das gilt
auch, wenn diese nicht tatsächlich anfallen, entschied das Amtsgerichts München
am 24. April 2012 (AZ: 332 C 1529/12).
Der bei einem Verkehrsunfall geschädigte Autofahrer ließ
seinen Pkw begutachten. Der Sachverständige bezifferte die Kosten für eine sach-
und fachgerechte Reparatur auf rund 16.500 Euro einschließlich eines Betrags für
Lohnkosten von knapp 7.700 Euro. Diese Kosten forderte der Autobesitzer von
seinem Unfallgegner. Dieser zahlte allerdings nur rund 15.750 Euro. Mehr schulde
er nicht. Schließlich sei das Auto nicht tatsächlich repariert worden, die
Lohnnebenkosten und Sozialabgaben seien daher nicht angefallen. Ein Abschlag von
zehn Prozent sei daher auf jeden Fall gerechtfertigt.
Das Gericht entschied, dass der Mann Anspruch auf die
Erstattung weiterer Reparaturkosten habe. Der Unfallgegner sei nicht berechtigt,
auf die enthaltenen geschätzten Lohnkosten einen Abschlag vorzunehmen. Ein
Geschädigter könne den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des früheren
Zustandes des Pkw erforderlich sei. Er sei damit grundsätzlich berechtigt,
seinen unmittelbaren Sachschaden fiktiv abzurechnen und mithin die Kosten, die
bei einer sach- und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs
üblicherweise anfallen würden, geltend zu machen. Diese Kosten setzten sich aus
einer Fülle von Positionen zusammen. Zu ihnen würden unter anderem die
Einkaufspreise für die Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien sowie die
Nettolohnkosten für die Mechaniker, Lackierer und Elektroniker gehören. Hinzu
kämen aber auch die Anteile an den allgemeinen Anschaffungs- und Betriebskosten,
der Gewinn sowie die Steuern und Abgaben. Eine Unterscheidung, ob diese Faktoren
auch wert- oder nur preisbildend sind, werde dabei grundsätzlich nicht
vorgenommen.
Eine Ausnahme bestehe lediglich bei der Umsatzsteuer. Diese
sei nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei, da der
Geschädigte zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser als ohne den Schaden
gestellt sein solle. Für die vorliegenden Positionen der Lohnnebenkosten und
Sozialabgaben mache das Gesetz eine solche Einschränkung dagegen gerade nicht.
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