Kein Mitverschulden durch Nichtragen eines Radhelms
Saarbrücken/Berlin. Trägt ein Radfahrer keinen Fahrradhelm,
trifft ihn bei einem Unfall kein Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt
oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders gefährdet ist.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09. Oktober
2007 (AZ: 4 U 80/07) hervor.
Ein 48-jähriger fuhr mit seinem Fahrrad gegen eine grade
geöffnete Autotür. Er stürzte und fiel auf den Hinterkopf. Da er keinen Helm
trug, erlitt er schwere Hirnverletzungen. Er wollte daraufhin feststellen
lassen, dass der Aussteigende und seine Versicherung alle Schäden tragen müssten.
Diese waren der Meinung, den Radfahrer trifft ein Mitverschulden, da er keinen
Radhelm getragen hat.
Ein solches Mitverschulden lehnten die Richter ab. Der Unfall
hat sich allein durch das Öffnen der Fahrertür ereignet. Es gibt auch kein
generelles Mitverschulden, wenn ein Radfahrer keinen Helm trägt. Der Gesetzgeber
hat für den Straßenverkehr zahlreiche Gesetze zum Schutz der Verkehrsteilnehmer
erlassen, bewusst aber die Helmpflicht nur für Krafträder vorgeschrieben. Auch
ist zu berücksichtigen, dass die Akzeptanz des Helmes nur bei 6 Prozent liegt,
bei Kindern bei 41 Prozent. Dies zeigt, dass die mit den Radfahrern verbundenen
Gefahren im Allgemeinen beherrschbar sind. Eine Helmpflicht besteht nur für
sportlich ambitionierte Radfahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen,
wenn sie sich besonderen Risiken aussetzen. Und wenn in der Person des
Radfahrers Gründe vorlägen, die ihn besonders gefährdeten, zum Beispiel weil er
im Umgang mit dem Rad unerfahren ist.
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