Auf Gehwegen ist mit Unebenheiten bis zu 2,5 Zentimetern zu
rechnen
Coburg/Berlin. Jeder kennt das: Manche Gehwegplatten sind so
verlegt, dass es erhebliche Unterschied gibt. Aber: Das bedeutet noch nicht,
dass man nach einem Sturz mit einer Klage gegen die Stadt auch Schmerzensgeld
und Schadenersatz erstreiten kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Landgerichts Coburg vom 23. August 2013 (AZ: 41 O 271/13), welches nach einem
Augenscheintermin der Meinung war, dass die vorhandene Bodenunebenheit keine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt darstelle.
Der Fußgänger stürzte im Herbst 2012 auf einem Fußweg. Er
erlitt Abschürfungen an Knien und Ellenbogen und ein Hämatom am Knie. Der Mann
hielt die Stadt für verantwortlich, da die Waschbetonplatten auf dem Fußweg
Niveauunterschiede von bis zu fünf Zentimetern aufwiesen. Deshalb forderte er
1.500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz. Die Stadt verteidigte
sich damit, dass die behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich
ein geringfügiger Niveauunterschied vorhanden und dieser sei bereits von weitem
erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der Richter nahm die
Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der
Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem Fußweg maximal 1,5
Zentimeter beträgt. Nach der Rechtsprechung habe ein Straßenbenutzer die Straße
grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbiete. Die
verkehrssicherungspflichtige Stadt müsse ihn nur vor solchen Gefahren warnen,
die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich
nicht einrichten könne. Mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 Zentimetern müssten
Fußgänger aber rechnen.
◄
zurück
|