Ersatz von Mietwagenkosten auch bei kurzen Fahrten
Bremen/Berlin. Auch wenn der Mietwagen nur wenig genutzt wird,
kann das Unfallopfer den Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug verlangen. Dies
trifft vor allem auf Rentner zu, die aufgrund von Krankheit oder Schwäche auch
für kurze Strecken auf ein Auto angewiesen sind. Hingewiesen wird auf ein Urteil
des Amtsgerichts Bremen vom 13. Dezember 2012 (AZ: 9 C 330/11).
Der fast 70-jährige Rentner war Unfallopfer und wollte die
Kosten für einen Mietwagen ersetzt bekommen. In fünf Tagen war er mit dem
Mietwagen insgesamt lediglich 44 Kilometer gefahren. Die gegnerische
Versicherung weigerte sich, die gesamten Kosten zu tragen, da der Mann nicht auf
den Mietwagen angewiesen gewesen sei. Schließlich habe er ihn nur wenig genutzt.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar nehme man
die Notwendigkeit für einen Mietwagen erst dann an, wenn man das Auto für
mindestens 20 Kilometer pro Tag benötige. Dieser Grundsatz könne hier aber nicht
angewendet werden. Der Rentner wohne in einer ländlichen Gegend und habe ebenso
wie seine Frau einen Schlaganfall erlitten. Daher habe er auch ein berechtigtes
Interesse an einem Mietwagen. Das gelte auch dann, wenn er damit nur einkaufen
oder Arztbesuche wahrnehmen wolle.
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