Rückwärts aus der Parklücke - volle Haftung
Kiel/Berlin. Auf Parkplätzen ist besondere Sorgfalt geboten,
insbesondere für den Ausparkenden. Der Parkplatzsuchende muss nicht generell
darauf achten, ob parkende Autos besetzt sind. Fährt er rückwärts an einer
Parklücke vorbei, um einzuparken, und es kommt zum Unfall, weil jemand
gleichzeitig rückwärts ausparkt, haftet der Vorbeifahrende nicht. Dies entschied
das Landgericht Kiel am 18. März 2011 (AZ: 1 S 27610).
Ein Autofahrer fuhr auf einem Parkplatz an einer Parklücke
vorbei, um rückwärts einparken zu können. In diesem Moment fuhr eine Fahrerin
mit ihrem Wagen rückwärts aus der Parklücke. Als der Fahrer die
Rückwärtsfahrlichter des anderen Fahrzeugs sah, stoppte er seinen Wagen und
hupte. Es kam trotzdem zum Zusammenstoß. Vor Gericht stritten sich die beiden
Fahrer, ob der Parkplatzsucher mithaftet.
Die Fahrerin haftet alleine, entschied das Gericht. Sie muss
auch die Anwaltskosten des Klägers zahlen. Die Frau habe sich nicht ausreichend
vergewissert, dass sich hinter ihr kein anderes Fahrzeug befunden habe. Daher
überwiege ihr Verschulden so sehr, dass keine Schadensteilung in Betracht komme.
Da der Abstand lediglich eineinhalb Meter betragen habe, müsse sie mit dem
Ausfahren begonnen haben, ohne in den Rückspiegel zu schauen.
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