Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz nach 17 Jahren
Oldenburg/Berlin. Ein Haftpflichtversicherer muss auch heute
noch für einen Schaden aus dem Jahr 1996 aufkommen. Das Oberlandesgericht
Oldenburg sprach der Klägerin Schadensersatz für gesundheitliche Folgeschäden
eines Unfalls zu. Auf die Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (AZ: 1 U 67/13)
wird aufmerksam gemacht.
Die Frau war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als
Beifahrerin schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund
unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum
geprallt. Die Haftpflichtversicherung erkannte vier Jahre nach dem Unfall die
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz umfassend an. Ein weiteres halbes
Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und das Unfallopfer eine
Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden
damit reguliert. Die Frau machte später erneut Schäden geltend, die aus der Zeit
nach April 1996 stammten und von der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen
waren. Gegenüber diesen Schäden berief sich die Versicherung auf Verjährung.
Die Frau könne den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre
zurückliegenden Schäden verlangen, entschieden die Richter. Nach ihrer
Auffassung hatte das Haftungsanerkenntnis des Versicherers die Wirkung eines
Feststellungsurteils. Die Verjährung gerichtlich festgestellter
Schadensersatzforderungen trete aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Frau
nicht vor Gericht gegangen sei und ein Urteil erstritten habe, sondern nur eine
entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorliege, ändere an dieser
Verjährungszeit nichts.
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