Tschechischer Führerschein, aber nicht in Tschechien gewohnt:
keine Fahrerlaubnis in Deutschland
München/Berlin. Eine deutsche Behörde hat mit Recht eine in Tschechien
erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkannt, da die Frau zum Zeitpunkt des
Führerscheinerwerbs nicht in der Tschechischen Republik wohnte. Mit dieser
Entscheidung vom 6. Juli 2011 (AZ: 11 BV 11.1610) setzte der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in
die deutsche Rechtsprechung um.
Im Jahre 2006 hatte eine Frau eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Sie
wohnte damals jedoch in Deutschland, wie auch in dem Führerschein vermerkt war.
Die zuständige deutsche Behörde untersagte der Frau, von dem Führerschein in
Deutschland Gebrauch zu machen. Sie habe damit gegen das so genannte
Wohnsitzerfordernis verstoßen.
Die Frau klagte. Nachdem sie in erster Instanz Recht bekommen hatte, legte der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Fall dem EuGH vor. Es ging um die Frage,
ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen
des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden dürfe.
Die Antwort des EuGH setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung um: Die deutsche Behörde habe die tschechische Fahrerlaubnis zu
Recht nicht anerkannt. Für die Nichtanerkennung sei es ausreichend gewesen, dass
die Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen
Republik gewohnt habe. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Klägerin die
Fahrerlaubnis zuvor aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen einer
Trunkenheitsfahrt, entzogen worden sei oder nicht.
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