Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Tschechischer Führerschein, aber nicht in Tschechien gewohnt: keine Fahrerlaubnis in Deutschland

 

München/Berlin. Eine deutsche Behörde hat mit Recht eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkannt, da die Frau zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in der Tschechischen Republik wohnte. Mit dieser Entscheidung vom 6. Juli 2011 (AZ: 11 BV 11.1610) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in die deutsche Rechtsprechung um.

Im Jahre 2006 hatte eine Frau eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Sie wohnte damals jedoch in Deutschland, wie auch in dem Führerschein vermerkt war. Die zuständige deutsche Behörde untersagte der Frau, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Sie habe damit gegen das so genannte Wohnsitzerfordernis verstoßen.

Die Frau klagte. Nachdem sie in erster Instanz Recht bekommen hatte, legte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Fall dem EuGH vor. Es ging um die Frage, ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden dürfe.

Die Antwort des EuGH setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung um: Die deutsche Behörde habe die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt. Für die Nichtanerkennung sei es ausreichend gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt habe. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Klägerin die Fahrerlaubnis zuvor aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen einer Trunkenheitsfahrt, entzogen worden sei oder nicht.

 

 

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