Schmerzensgeld nur für bei Unfall erlittene Verletzungen
Bamberg/Berlin. Bei Unfällen hat man nicht nur einen Anspruch
auf Schadensersatz. Auch Schmerzensgeld kann man verlangen. Allerdings gilt dies
nur für Verletzungen, die man sich nach Einschätzung von Sachverständigen auch
tatsächlich bei diesem Unfall zugezogen hat. Auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 22. November 2013 (AZ: 5 U 195/13) wird
verwiesen. Das Gericht wies die Klage einer Unfallgeschädigten auf weitere
21.000 Euro Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Wirbelsäulenfraktur nach
einem Auffahrunfall ab.
Die Frau hatte mit ihrem Fahrzeug an einer Einmündung
angehalten, um den bevorrechtigten Verkehr vorbeizulassen. Dabei war ihr eine
andere Autofahrerin von hinten aufgefahren. Die Fahrerin im vorderen Fahrzeug
befand sich fünf Tage im Krankenhaus und musste anschließend für zweieinhalb
Wochen ein Stützkorsett tragen. Die Haftpflichtversicherung der
Unfallverursacherin zahlte 4.000 Euro Schmerzensgeld. Die Frau behauptete
jedoch, dass ihr aufgrund des Unfalls ein Brustwirbelkörper gebrochen sei.
Daraus resultiere eine dauerhafte und schmerzhafte Höhenminderung dieses
Brustwirbelkörpers. Wegen der Schmerzen und der Funktionsbeeinträchtigungen
forderte die Frau ein Schmerzensgeld von weiteren 21.000 Euro. Die
Haftpflichtversicherung bestritt, dass es überhaupt zu einer Fraktur gekommen
war.
Die Klage war vor zwei Gerichten erfolglos. Zunächst wies das
Landgericht Coburg am 30. September 2013 (AZ: 14 O 616/12) die Klage nach
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab. Der Sachverständige
habe festgestellt, dass das Unfallopfer keine Fraktur des Brustwirbelkörpers
erlitten habe. Zwar waren in diesem Bereich etliche Beschwerden festzustellen,
diese führte der Sachverständige aber eindeutig auf eine andere Erkrankung
zurück. Einen Bruch durch den Unfall schloss er aus, eine Zerrung der Muskulatur
durch den Unfall dagegen nicht. Für diese Beeinträchtigung seien die bereits
gezahlten 4.000 Euro Schmerzensgeld angemessen.
Damit wollte sich die Frau nicht zufriedengeben und zog vor
das OLG Bamberg. Dort argumentierte sie vor allem damit, dass ihre behandelnden
Ärzte unmittelbar nach dem Unfall von einer Fraktur ausgegangen seien. Deshalb
müsse das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen falsch sein. Dieser
Argumentation folgte das OLG nicht. Dem gerichtlichen Sachverständigen habe eine
Vielzahl von Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestanden, insbesondere
Röntgenbilder, Aufnahmen eines Computertomografen und eines
Magnetresonanztomografen. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse habe der
Sachverständige mit seiner besonderen Erfahrung als Oberarzt einer
Universitätsklinik und Privatdozent feststellen können, dass eine Fraktur nicht
vorhanden gewesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten bei ihrer Diagnose nicht so
umfangreiches Untersuchungsmaterial zur Verfügung gehabt. Daher könne die
Klägerin nicht mit einem höheren Schmerzensgeld rechnen.
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