Höchstgeschwindigkeit „Mo-Fr“ gilt auch an Feiertagen
Brandenburg/Berlin. „Der Straßenverkehr erfordert einfache und
klare Regeln“, stellte das Oberlandesgericht Brandenburg am 28. Mai 2013 fest
(AZ: 53 Ss-Owi 103/13). Aus diesem Grund soll es bei Verkehrsschildern auch
keinen Interpretationsspielraum geben. Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem
Hinweis „Mo-Fr, 6 - 18 h“ gelten auch an gesetzlichen Feiertagen.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erhielt ein Autofahrer eine Geldbuße, weil
er an Christi Himmelfahrt, einem Donnerstag, schneller als die auf dieser Straße
erlaubten 60 km/h fuhr. Die Höchstgeschwindigkeit galt dort von „Mo-Fr, 6 - 18
h“. Da dieser Donnerstag aber ein gesetzlicher Feiertag war, meinte der Fahrer,
die Begrenzung gelte nicht.
Das Schild gelte an allen Montagen bis Freitagen, so die
Richter. Jeder Verkehrsteilnehmer könne dieses Verkehrsschild einfach verstehen
und müsse sich keine Gedanken darüber machen, ob es an einem Feiertag gelte oder
nicht. Nur wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit „werktags“ ausgeschildert
gewesen wäre, hätte etwas anderes gegolten, erläutert die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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