Unfall verschwiegen - Käufer kann Autokauf rückgängig machen
Coburg/Berlin. Wird bei einem Gebrauchtwagenkauf auch die
Unfallfreiheit des Fahrzeugs garantiert, darf das Auto keinen Unfall gehabt
haben. Lediglich kleinere Blechschäden und Schönheitsfehler sind gestattet.
Handelt es sich trotzdem um ein Unfallfahrzeug, kann der Käufer vom Kauf
zurücktreten. Auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2014 (AZ: 41
O 555/13) wird hingewiesen.
Im Kfz-Handel erwarb die Frau ein gebrauchtes Auto für 6.500
Euro. Im Kaufvertrag stand, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Nachdem die
Käuferin aber festgestellt hatte, dass das Auto wohl doch mindestens einen
Unfall hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die
Rückabwicklung. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt, deshalb wolle
sie ihren Kaufpreis von 6.500 Euro, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige
Aufwendungen in Höhe von 1.150 Euro zurückerstattet haben.
Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass das
Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Die Beweisaufnahme
ergab, dass das Auto mindestens in zwei Unfälle verwickelt war. In diesem Fall
dürfe der Käufer den Rücktritt erklären, so die Richter. Der Verkäufer habe im
Kaufvertrag die Garantie dafür übernommen, dass das Auto unfallfrei sei. Damit
habe er die Gewähr für die Unfallfreiheit übernommen. Da diese nicht vorlag,
müsse er nun den Kaufpreis zurückerstatten, inklusive Zinsen und Aufwendungen.
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