Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Geschwindigkeitsbegrenzung nach abgeschlossener Brückensanierung rechtswidrig

 

Düsseldorf/Berlin. Wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung extra für eine Brückensanierung erlassen, muss sie nach Abschluss der Sanierung wieder aufgehoben werden. Nach Beendigung ist die Geschwindigkeitsbegrenzung rechtswidrig. Hingewiesen wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2014 (AZ: 6 K 2251/13).

Auf einer Autobahnbrücke in Düsseldorf wurde wegen Brückensanierungsarbeiten die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herabgesetzt. 2013 war die Brückensanierung beendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung blieb jedoch.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob die Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Mit Ende der Sanierungsarbeiten sei der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen. Eventuelle geplante weitere Sanierungsarbeiten rechtfertigten keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff.

 

 

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