Geschwindigkeitsbegrenzung nach abgeschlossener Brückensanierung
rechtswidrig
Düsseldorf/Berlin. Wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung extra
für eine Brückensanierung erlassen, muss sie nach Abschluss der Sanierung wieder
aufgehoben werden. Nach Beendigung ist die Geschwindigkeitsbegrenzung
rechtswidrig. Hingewiesen wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 30. Oktober 2014 (AZ: 6 K 2251/13).
Auf einer Autobahnbrücke in Düsseldorf wurde wegen
Brückensanierungsarbeiten die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herabgesetzt.
2013 war die Brückensanierung beendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung blieb
jedoch.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Mit Ende der Sanierungsarbeiten sei der Grund
für die angeordneten 80 km/h entfallen. Eventuelle geplante weitere
Sanierungsarbeiten rechtfertigten keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff.
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