Bei Glätte müssen Anlieger nicht gesamten Gehweg räumen
Coburg/Berlin. Anlieger haben umfassende Räum- und
Streupflichten bei Glatteis. Dabei reicht es aber aus, wenn sie auf dem Gehweg
einen so breiten Streifen räumen, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander
vorbeigehen können. Es ist nicht erforderlich, den gesamten Gehweg zu räumen.
Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. Mai 2014 (AZ: 41 O 675/13)
wird hingewiesen.
Die Frau stürzte auf einem Gehweg, der insgesamt 13
Reihenhäuser erschloss. Der später verklagte Anlieger hatte einen Streifen auf
diesem Weg geräumt, ein Teil des Weges blieb ungeräumt. Die Frau behauptete, auf
eine nicht erkennbare vereiste Fläche getreten und gestürzt zu sein. Sie habe
sich den Arm gebrochen und sei über zwei Monate erwerbsunfähig gewesen. Neben
Schadensersatz fordert sie 4.000 Euro Schmerzensgeld.
Die Klage war erfolglos. Das Gericht glaubte der Klägerin
zwar, am Unfalltag dort gestürzt zu sein. Nach Ansicht der Richter reiche es
aber aus, einen so breiten Streifen zu streuen, dass zwei Fußgänger vorsichtig
gehend aneinander vorbeikommen könnten. Dass dem so gewesen sei, sei auf den von
der Klägerin eingereichten Fotos klar erkennbar. Üblicherweise komme es an
solchen geräumten Bereichen auch vereinzelt zu glatten Stellen. Hier müssten die
Fußgänger vorsichtig sein. Die Frau habe selbst zu verantworten, dass sie den
geräumten Bereich verlassen habe und dadurch gestürzt sei.
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