Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Falsch geparkt am Duplex-Stellplatz

 

München/Berlin. Wer seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz falsch abstellt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Hebt oder senkt der andere Parkplatzinhaber die Vorrichtung, muss er nicht haften. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30. April 2015 (AZ: 213 C 7493/15).

Die Frau parkte ihren BMW auf ihrem Duplex Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war. Die hintere Stoßstange des Fahrzeugs ragte leicht über die Vorrichtung hinaus. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1400 Euro.

Die Klage der Frau auf Schadensersatz blieb ohne Erfolg. Den Benutzer des anderen Stellplatzes treffe keine Schuld, so das Gericht. Der Hebe- bzw. Senkvorgang laufe automatisch. Der Benutzer dürfe darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden könne. Eine regelrechte Prüfpflicht habe er nicht. Es sei schon der Frau selbst nicht aufgefallen, dass ihr Wagen hinausgeragt habe. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlang geschrammt und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen sei, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich gewesen sei. Im Übrigen sei das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadensersatzpflicht des anderen entfalle.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab