Entziehung eines roten Kennzeichens wegen Unzuverlässigkeit
Koblenz/Berlin. Wenn Kraftfahrzeughändler sich als
unzuverlässig erweisen, droht ihnen der Verlust des roten Dauerkennzeichens. So
erging es auch einem Händler, der privat und ohne Fahrtenbuch mit dem eigentlich
nur für kurze Überführungen zulässigen Kennzeichen unterwegs war. Das besagt
eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. September 2015 (AZ: 5
L 794/14.KO).
Dem Autohändler war für Probe-, Prüfungs- und
Überführungsfahrten von der zuständigen Behörde ein rotes Dauerkennzeichen
zugeteilt worden. So musste er nicht in jedem Einzelfall bei der
Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen. Nachdem
allerdings festgestellt worden war, dass der Händler das rote Nummernschild für
längere Zeit an einem Pkw zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die
Aufzeichnungen in dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft
unvollständig waren, widerrief die Zulassungsstelle die Erteilung des roten
Dauerkennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Händler mit
der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.
Der Antrag gegen diese Maßnahme blieb erfolglos. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughändler zugeteilt
werden. Die Zuverlässigkeit sei besonders wichtig. Der Inhaber des roten
Kennzeichens könne schließlich selbst über die jeweilige Zulassung eines
Kraftfahrzeugs entscheiden. Da der Händler seine Verpflichtungen nicht
eingehalten habe, sei er unzuverlässig. Daher könne ihm das rote Kennzeichen
entzogen werden. Das gebiete der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.
◄
zurück
|