Aufsichtspflicht für radfahrendes Kind
Saarbrücken/Berlin. Eltern müssen ihre unter zehn Jahre alten
Kinder im Straßenverkehr beaufsichtigen. In einem verkehrsberuhigten Bereich in
der Nähe der Wohnung können sie aber ein achteinhalb Jahre altes Kind allein Rad
fahren lassen. Sie verstoßen dann nicht gegen ihre Aufsichtspflicht. Allerdings
müssen sie über die allgemeinen Verkehrsregeln aufgeklärt haben. Das ergibt sich
aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2015 (AZ: 13
S 153/14).
Der Junge fuhr mit seinem Fahrrad in einer verkehrsberuhigten
Straße in der Nähe der elterlichen Wohnung. Als er rechts in eine Straße
einbiegen wollte, stieß er mit einem Auto zusammen, das an der Haltelinie hielt.
Der achteinhalb Jahre alte Junge trug die Schuld an dem Unfall. Die Fahrerin des
Autos wollte den Schaden von etwa 2.200 Euro ersetzt bekommen. Die Eltern hätten
ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie den Jungen allein fahren ließen.
Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, scheiterte aber beim
Landgericht endgültig. Zwar habe der Junge den Unfall verursacht, jedoch könnte
den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Die
Aufsichtspflicht bemesse sich nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des
Kindes. Auch müssten als Maßstab die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt
werden. Es spiele zudem eine Rolle, dass Kinder zu einem selbstständigen
Verhalten erzogen werden sollen.
Für den konkreten Fall heißt das, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt
wurde. Der Junge fuhr zwar ohne Aufsicht der Eltern, jedoch in einem
verkehrsberuhigten Bereich. Dieser war ihm vertraut, da er sich in der Nähe der
Wohnung befand. Der Junge konnte gut Fahrrad fahren und war von den Eltern auf
die allgemeinen Verkehrsregeln hingewiesen worden. Es habe keinen Anlass für
eine „engmaschige“ Kontrolle gegeben.
Da Kinder bis zum zehnten Lebensjahr im Straßenverkehr grundsätzlich nicht
haften, wenn keine Aufsichtspflicht verletzt ist, war die Klage erfolglos.
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