Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Nach Autounfall: kein Mehrwertsteuerabzug bei Ersatzauto von privat

 

Die Beschränkung, dass die Mehrwertsteuer nur dann erstattet wird, wenn sie auch tatsächlich anfällt, gilt in der Regel für die fiktive Abrechnung. Also für die Fälle, in denen es weder eine Ersatzbeschaffung noch eine Reparatur gibt. Bei einem Privatkauf, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt, kann die Kaskoversicherung nicht die Mehrwertsteuer von den Wiederbeschaffungskosten abziehen. Sie muss sich an dem Brutto-Wiederbeschaffungswert orientieren. Und zwar inklusive der Mehrwertsteuer, auch wenn die in diesem Fall nicht anfällt. Auf diese wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 6. Oktober 2016 (AZ: 8 U 111/16) wird hingewiesen.

Das Auto des Klägers erlitt bei einem Unfall einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 60.000 Euro netto. Tatsächlich kaufte der Mann ein Auto aus privater Hand. Der Kaufpreis lag über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 64.500 Euro netto.

Da es sich um einen Privatkauf gehandelt hatte und keine Mehrwertsteuer angefallen war, kürzte die Versicherung die Kaskoentschädigung um die Mehrwertsteuer. Sie berief sich darauf, dass Mehrwertsteuer nur erstattet werde, wenn und soweit diese tatsächlich anfalle. Die Klausel hierfür finde sich in den Versicherungsverträgen.

Dagegen klagte der Mann und verlor beim Landgericht. Das OLG entschied jedoch anders. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Betrag der Mehrwertsteuer auch bei Privatkauf eines Autos zu erstatten

In diesem Fall war es so, dass zwar keine Mehrwertsteuer entstanden war, jedoch die Kosten für das Ersatzfahrzeug insgesamt sogar den Brutto-Wiederbeschaffungswert überstiegen hatten. Der Mann durfte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass er beim Kauf des neuen Wagens den gesamten Brutto-Wiederbeschaffungsbetrag ausgeben könne. Landläufig werde die entsprechende Klausel in den Versicherung auch so verstanden, dass diese Beschränkung nur für die fiktive Abrechnung gelte.

Dem Mann seien schließlich auch Kosten über die Höhe des Brutto- Wiederbeschaffungswertes entstanden. Auch sei nicht ersichtlich, dass es im Interesse des Versicherers liegen könne, das Ersatzfahrzeug umsatzsteuerpflichtig von einem Kfz-Händler zu kaufen, so das Gericht.

Das Oberlandesgericht Celle: „Da der Kläger im Fall tatsächlich aber mehr als den Brutto-Wiederbeschaffungswert für die Ersatzbeschaffung aufgewandt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob in der Ersatzbeschaffung nun Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.“ Ein Betroffener sollte sich also nicht damit abfinden, dass die Mehrwertsteuer bei einem Privatkauf abgezogen wird, obwohl entsprechende Kosten entstanden sind.

Im Zweifel sollte man daher stets anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In diesem Fall musste die Versicherung auch die Kosten des Anwalts übernehmen.

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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