Haftung nach Unfall mit einem
Radfahrer
München/Berlin. Fährt ein Radfahrer auf einem kombinierten
Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, haftet er beim Unfall
überwiegend. Er darf den Einmündungsbereich einer Straße nicht ohne Gefährdung
des Autoverkehrs überqueren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 5. August 2016 (AZ: 10 U 4616/15).
Der Fahrradfahrer fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg
entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Bei der Einmündung einer Straße achtete er
nicht auf die Autos, sondern fuhr über die Einmündung. Es kam zu einem Unfall
mit einem Auto.
Der Radfahrer haftete zu 75 Prozent für den Schaden, der
Autofahrer zu 25 Prozent. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Radfahrer ohne
rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund den
Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung genutzt. Beim Überqueren der
Straße habe er den fließenden Verkehr gefährdet. Er hätte wie ein Fußgänger
warten und dem Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen. Es befände sich
auch kein eigener Radweg an der Fahrbahn, der daran etwas ändern könnte.
Dem Autofahrer sei nur ein geringer Sorgfaltsverstoß
vorzuwerfen. Die Haftung ergebe sich im Wesentlichen aus der Betriebsgefahr.
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