Auffahrunfall auf der Autobahn
bei 38 km/h
Brandenburg/Berlin. Bummelt ein Fahrer auf der Autobahn ohne
ersichtlichen Grund mit lediglich 38 km/h, haftet er bei einem Auffahrunfall zur
Hälfte mit. Der auf das langsame Fahrzeug Auffahrende haftet ebenfalls mit 50
Prozent. Zumindest, wenn er den Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes nicht
entkräften kann. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Brandenburg vom 14. Juli 2016 (AZ: 12 U 121/15).
Der Mann fuhr auf der Autobahn 38 km/h, als ihm der Lkw-Fahrer
hinten auffuhr. Folglich ging es vor Gericht vor allen Dingen darum, warum der
Mann so langsam fuhr. Er behauptete, vor ihm sei ein Transporter eingeschert.
Seine Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht entschied,
dass beide Fahrer jeweils zur Hälfte haften. Zum einem sei der Kläger deutlich
zu langsam gefahren. Zwar könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h
unterschritten werden, soweit dies nicht zur Behinderung anderer
Verkehrsteilnehmer führe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch lediglich
38 km/h gefahren. Und dies ohne triftigen Grund. Seiner Behauptung, er habe
aufgrund des Fahrspurwechsels eines Transporters von seinen 120 km/h abbremsen
müssen, glaubte das Gericht nicht. Der Kläger hatte auch ausgeführt, er habe
lediglich sachte beziehungsweise mäßig abgebremst. Dies würde aber nicht seine
Geschwindigkeit von 38 km/h erklären. Hierzu hätte er abrupt abbremsen müssen.
„Die Autobahn dient dem Schnellverkehr“, so das Gericht. Mit einer solch
niedrigen Geschwindigkeit müssten nachfahrende Kraftfahrer nicht automatisch
rechnen.
Der Lkw-Fahrer hafte ebenfalls zu 50 Prozent. Er habe den
Anscheinsbeweis nicht entkräften können, dass er den Sicherheitsabstand nicht
ausreichend eingehalten habe. Grundsätzlich müsse man auch auf der Autobahn
damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen
verlangsamt oder abbremst.
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