Schadensersatz bei Unfall nach
Überfahren der Wartelinie einer Ampel
(red/dpa). Wer aus einer Parklücke auf eine Straße fährt,
haftet bei einem Unfall. Und zwar auf Schadensersatz, wozu auch die
Anwaltskosten gehören. Haftet man auch, wenn man zwischen der Wartelinie und
einer möglicherweise roten Ampel auf die Straße fährt?
Der spätere Kläger behauptete, die Ampel sei grün gewesen, der
andere Autofahrer das Gegenteil. Darauf kam es aber gar nicht an. Die Wartelinie
empfiehlt lediglich dem Wartepflichtigen zu warten. Sie ändert aber nichts
daran, dass er gegenüber einem auf die Straße auffahrenden Fahrzeug Vorfahrt
hat. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 8. Oktober 2015 (AZ: 385 C 540/15 (70)).
Bei dem Fall ging es um einen Unfall zwischen der Wartelinie
an einer Ampel und der Ampel selbst. Der eine Fahrer war dabei, von rechts aus
einer Parkbucht auf die Straße aufzufahren, als es zum Unfall kam. Die Parkbucht
befand sich zwischen der Wartelinie und der Ampel. Die Wartelinie war etwas von
der Ampel versetzt. Auch stand dort das Schild „Bei Rot hier halten“.
Der ausparkende Fahrer meinte, es sei Rot gewesen, und es sei
nur zu dem Unfall gekommen, weil der andere Fahrer die Wartelinie einfach
überfahren und nicht gehalten habe. Dieser meinte, es sei Grün gewesen.
Der beklagte Fahrer fuhr mit seiner vorderen linken Front in
die Seite des anderen Wagens. Vom Schadensersatz zahlte die Versicherung des
Beklagten 50 Prozent. Der Kläger machte den Rest des Schadens geltend sowie die
Sachverständigen- und Anwaltskosten.
Das Gericht verurteilte den ausparkenden Fahrer, den
kompletten Schadensersatz zu zahlen. Dabei wies das Gericht ausdrücklich darauf
hin, dass es unerheblich sei, welche Farbe die Ampel gezeigt hatte.
Eine Wartelinie an einer Ampel sei immer eine Empfehlung zu
warten. Sie ändert aber nichts an der grundsätzlichen Vorfahrt desjenigen, der
auf der Straße fährt. Auch wenn der Abstand zwischen der Linie und der Ampel
größer ist, kann man nicht einfach auf die Straße fahren.
„Der Beklagte war daher gehalten, durch ständigen Sichtkontakt
zu überprüfen, ob der Kläger tatsächlich auf seine Vorfahrt verzichtet.“ Auch
sprach gegen ihn, dass er mit seiner vorderen rechten Seite in die Seite des
anderen Wagens fuhr.
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