Radfahrer: Helmpflicht bei sportlicher Fahrweise
München/Berlin. Ein Rennradfahrer ist verpflichtet, einen Helm zu tragen.
Wird er in einen Unfall verwickelt und verletzt, kann der fehlende Helm dazu
führen, dass die Haftung für ihn höher gesetzt wird, auch wenn er den Unfall
nicht verursacht hat. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 3. März 2011 (AZ: 24 U 384/10).
Ein Radfahrer ohne Helm war mit seinem Rennrad auf einem als Geh- und Radweg
gekennzeichneten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf
eine geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen. Dort
stieß er mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich erheblich, unter anderem
am Kopf. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Während das Landgericht von einer Haftung von zwei Dritteln für den Autofahrer
ausging, erhöhte das Oberlandesgericht die Haftungsquote für den Radfahrer auf
40 Prozent.
Die Richter entschieden, dass der von dem Radfahrer benutzte Weg als Straße
einzuordnen sei. Daher habe eine Vorfahrtsberechtigung für ihn bestanden, die
der VW-Bus-Fahrer verletzt habe. Trotzdem sahen die Richter ein erhebliches
Mitverschulden des Radlers: Weil er nicht sofort eindeutig habe entscheiden
können, ob er sich auf einem Feldweg oder einer bevorrechtigten Straße befunden
habe, hätte er eine strengere Sorgfaltspflicht gehabt. Darüber hinaus erhöhten
die Richter die Haftungsquote des Radfahrers aber auch, weil er keinen
Fahrradhelm getragen hatte. Bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen
im freien Gelände benutze, spreche bereits der Anschein für eine „sportliche
Fahrweise“. Diese Fahrweise verpflichte zum Tragen eines Schutzhelms. Da der
Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch
Kopfverletzungen erlitten habe, könne man von einem ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen
ausgehen.
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