Abfindungsvereinbarung nach Unfall will wohl überlegt sein
Coburg/Berlin. Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes
Geld. Gerade bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die
weitere Entwicklung oft unabsehbar. Daher ist beim Abschluss einer
Anfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Vorsicht
geboten. Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine
Ansprüche mehr. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Mai
2008 (AZ: 13 O 767/07) hervor.
Im Jahre 1977 war der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer
verletzt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners musste für die
Unfallschäden aufkommen. Mitte 2004 wurde der Kläger erneut bei einem
Verkehrsunfall verletzt und Anfang 2005 erklärte er sich gegen Zahlung von
44.000 Euro in Bezug auf den ersten Unfall für vollständig abgefunden. Später
stellte sich aber heraus, dass die Dienstunfähigkeit nicht – wie er geglaubt
hatte – auf den zweiten, sondern auf Spätschäden aus dem ersten Unfall
zurückzuführen war. Deshalb klagte er auf Zahlung weiterer rund 37.000 Euro
Verdienstausfall wegen des ersten Unfalls.
Ohne Erfolg. Das Landgericht befang, dass die
Abfindungsvereinbarung jegliche weitere Ansprüche ausschloss. Denn der Kläger
hat sich für endgültig abgefunden erklärt. Damit hat er das Risiko übernommen,
dass die für die Berechnung der Abfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen
und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, einen
Vergleichsabschluss nur bei Ausklammerung der damals schon bestehenden
Dienstunfähigkeit zu akzeptieren.
◄
zurück
|