Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig montiert werden
Lüneburg/Berlin. Die Kfz-Nummernschilder müssen immer
vorschriftsmäßig montiert werden. Wer das Nummernschild lediglich hinter die
Front- oder Heckscheibe des parkenden Fahrzeuges legt, läuft Gefahr, dass sein
Fahrzeug stillgelegt und er mit Verwaltungsgebühren belastet wird. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom
12. März 2009 (AZ: 12 La 16/08).
Der Betroffene hatte die Kfz-Kennzeichen nicht montiert, da er
glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er hat das Auto ja nicht gefahren,
sondern es lediglich am Straßenrand abgestellt. Daraufhin untersagte die Behörde
dem Kläger den Betrieb seines Autos und legte es still, zugleich setzte es eine
Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,00 € fest.
Gegen die Stilllegung seines Fahrzeugs klagte der Mann vor dem
Verwaltungsgericht Stade und später vor dem OVG.
Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die
Kennzeichen sind entsprechend der Verordnung über die Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr am Fahrzeug anzubringen. Dies gilt auch dann,
wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen
Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehört, abgestellt wird. Diesen
Anforderungen hat der Kläger nicht entsprochen, wenn er die Kennzeichen hinter
die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs legte. Auch sein Hinweis,
dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden sind,
rechtfertigte sein Handeln nicht. Zudem ist die Behörde auch nicht verpflichtet,
zunächst zu milderen Mitteln als zur Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, da
der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, auf der Richtigkeit seiner
Auffassung zu beharren. Zudem hätten mildere Mittel lediglich weitere Kosten
verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch
genommen. Die Kennzeichenpflicht gilt für den „Betrieb“ eines Fahrzeugs. Die
Richter betonten, dass auch ein nur abgestelltes Fahrzeug gekennzeichnet werden
muss. Der „Betrieb“ beginnt nicht erst mit dem Ingangsetzen des Motors, sondern
mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum - auch dann, wenn das Fahrzeug
für eine längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird.
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