Schlägerei nach Unfall - Haftpflichtversicherung muss nicht
zahlen
Saarbrücken. Wenn sich nach einem Unfall die Kontrahenten in
die Haare geraten und es zu Handgreiflichkeiten kommt, muss die
Verkehrs-Haftpflichtversichrung nicht für eventuelle Verletzungen zahlen. Dies
hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden; Beschluss vom 24. Juli
2001 (AZ: 5 W 223/01).
In dem Fall war ein junger Mann rückwärts in eine Parklücke
gesetzt und hatte dabei einen Fußgänger angefahren. Dieser schlug aus Wut auf
das Autodach, woraufhin der Fahrer ausstieg und sich mit dem Mann sowie dessen
Ehefrau eine Rangelei lieferte. Schließlich stieß der Fahrer den Fußgänger zu
Boden, wobei sich dieser einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. In einem
gerichtlichen Vergleich vor Gericht verpflichtete sich der Fahrer, dem Fußgänger
7.000 Mark Schadensersatz zu zahlen. Diese Summe wollte er schließlich von
seiner Verkehrs-Haftpflichtversicherung zurück haben.
Das OLG machte diesem Ansinnen ein Ende. Die Schlägerei nach
dem Unfall sei keine Handlung, die versicherungsrechtlich dem "Gebrauch des
Fahrzeugs" zuzuordnen sei, hieß es in dem Beschluss. Nur das Risiko des Autos
oder ein "typisches Fahrerhandeln" seien vom Deckungsschutz der Kfz-Haftpflicht
umfasst. Ein tätlicher Angriff aber "ist etwas, was auch jedem anderen passieren
kann, ohne dass er eine Kraftfahrzeug gebraucht", stellten die Richter fest.
Solche Risiken seien beispielsweise durch die Privathaftpflichtversicherung
abzudecken.
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