Nutzungsausfallentschädigung auch für Oldtimer
Berlin. Die Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung lässt sich
auch für Oldtimer anhand aktueller Tabellen feststellen: Für ein sehr gut
gepflegtes, 42 Jahre altes Modell kann man den niedrigsten Tabellenwert eines
vergleichbaren Modells zugrunde legen, wenn man diesen um zwei Gruppen
herabstuft. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. Januar
2007 (AZ. 58 S 142/06).
Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Porsche Baujahr 1961
beschädigt. Der Beklagte, der den Schaden vollständig ersetzen musste, war nicht
bereit, die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen: Der Kläger benötige den
Wagen nicht. Außerdem hätte die Erstellung des Gutachtens und die Reparatur zu
lange gedauert.
Dem folgte das Gericht nicht. Für den Kläger sei sein Oldtimer
ein normales Verkehrsmittel. Entgegen dem Urteil des Amtsgerichts in erster
Instanz betonte das Landgericht außerdem, dass eine Schätzung der Höhe der
Nutzungsausfallentschädigung möglich sei. Basis hierbei könnten in der Praxis
anerkannte Tabellen wie etwa die Schwacke-Liste sein. Die Dauer der
Nutzungsausfallentschädigung setze sich zusammen aus dem Zeitraum, bis das
Gutachten vorläge – gerechnet von dem Tage an, an dem das Gutachten in Auftrag
gegeben werde – und der Reparaturdauer. Dabei spielt es keine Rolle, dass die
Ausfertigung des Gutachtens rund drei Wochen dauerte. Bei einem Oldtimer sei die
Erstellung eines Gutachtens zeitaufwendig. Die Reparatur mit einem Risiko
verbunden. Die dafür mehr benötigte Zeit dürfte nicht zu Lasten des Klägers
gehen.
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