Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Keine Haftung bei Sturz von Fahrgast in öffentlichem Bus

 

Frankfurt a. M./Berlin. Für den Sturz eines Bus-Fahrgastes nach einer Vollbremsung muss die betroffene Verkehrsgesellschaft nicht haften. Die Klage eines Fahrgastes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2007 (Az: 30 AC 30480/06-25).

Eine Frau hatte sich bereits einige 100 m vor der Bushaltestelle von ihrem Platz erhoben und wollte zur Ausstiegstür gehen. Plötzlich musste der Omnibus stark bremsen, weil ein Kind auf die Fahrbahn gelaufen war. Die Frau stürzte und erlitt eine schwere Schulterverletzung.

Der Richter entschied, dass die Frau den Sturz selbst verursacht habe. Fahrgäste seien stets gehalten, bis zum Erreichen der Bushaltestelle sitzen zu bleiben oder aber sich an den vorgegebenen Schlaufen festzuhalten. Darauf werde auch auf Schildern hingewiesen. Gerade in einer belebten Großstadt müsse jederzeit mit einer plötzlichen Bremsung gerechnet werden, so das Gericht.

Sollte jedoch der Busfahrer ohne Grund gebremst haben, kommt hingegen eine Haftung in Betracht.

 

 

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