Kein Schmerzensgeld wegen Sturz über Pflasterstein
Koblenz/Berlin. Nicht für jeden Sturz über einen Pflasterstein
bekommt man Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Koblenz am 28. April 2008
(AZ: 12 S 39/08) entschieden. Gewisse Unebenheiten sind hinzunehmen, dies
betrifft vor allen Dingen auch Parkplätze.
Die Klägerin hatte vorgebracht, dass sie nach einem Einkauf in
dem von der Beklagten betriebenen Geschäft auf dem davor gelegenen
Parkplatzgelände gestürzt ist. Bei dem Sturz hat sie sich das Schlüsselbein
gebrochen. Der Grund ist ein aus der Pflasterung herausragender Stein gewesen
und sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens
2.500,00 €.
Zunächst hatte bereits das Amtsgericht Neuwied die Klage mit
der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden
trifft, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließt. Sie hat selber
vorgetragen, dass sie beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem
Autoschlüssel gesucht hat. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene
Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenzt, muss stets mit Unebenheiten und
anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze sind deshalb
gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des
Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen
Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und
umgehen können. Die Koblenzer Richter bestätigten die Auffassung der I. Instanz.
Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf einem Parkplatz, wie sie die
Klägerin vorgetragen hat, sind hinzunehmen. Die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen würden erst
recht für einen Parkplatz gelten, der nicht einmal für die ausschließliche
Benutzung durch Fußgänger bestimmt ist.
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