Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über ein
erkennbares Hindernis
Koblenz/Berlin. Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch
von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann
erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inlineskaters,
kann dieser - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadensersatz verlangen. Dies
geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 (AZ: 5
W 15/08) hervor.
Eine Inlineskaterin kam auf einem über die Straße verlegten
Gartenschlauch zu Fall. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von den
Eigentümern des anliegenden Grundstückes, die den Gartenschlauch verlegt hatten.
Jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war der
Gartenschlauch klar als Hindernis zu erkennen. Schadensersatz wegen Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht kann dann nicht verlangt werden, wenn es sich -
wie hier - um ein für jedermann klar erkennbares Hindernis handelt.
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