Wer den Schaden zum zweiten Mal hat
München/Berlin. Wenn eine Versicherung einen Autoschaden
reguliert und der Schaden behoben wird, dann muss man bei einem neuen Fall genau
darlegen, was sich gegenüber der ersten Regulierung verändert hat. Hierzu das
Urteil des Amtsgerichts München vom 14. April 11 (AZ: 271 C 10327/10).
Nachdem sein Pkw einen Hagelschaden erlitten hatte, fuhr der
Autobesitzer zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens
feststellen. Auf Basis des Sachverständigengutachtens erstattete seine
Versicherung dem Mann 2409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert.
Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Fahrzeughalter zu
einem Gutachter, der, ohne vom ersten Hagelschaden zu wissen, einen Schaden in
Höhe von 2625 Euro feststellte. Die Versicherung zog von dieser Summe die beim
vorherigen Schaden gezahlte Summe sowie 150 Euro Selbstbeteiligung ab und
erstattete 66 Euro. Der Autobesitzer wollte jedoch höchstens eine Wertminderung
von 500 Euro akzeptieren. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
Der Kläger müsse konkret darlegen, welche weitergehenden Schäden durch den
zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Autobesitzers
umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorher bestehenden
Zustandes notwendig seien. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur soweit, wie der
zweite Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten
abgrenzbar sei. Soweit eine solche Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu
Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen. Da das
zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, könne die
Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger
selbst habe nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden
seien.
◄
zurück
|